Bertold-Anzius-Stiftung
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gemeinnützig
Die Bertold-Anzius-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wutha-Farnroda.[1] Sie ist seit 2004 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung und Soziales & Wohlfahrt.
Stiftungszweck
§8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen (1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand.... §9 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern. (2) Zu Lebzeiten der Stifter haben sie stets das Recht, den Vorstand zu bestellen oder abzuberufen. Sollten sich die Stifter nicht einig sein, entscheidet der Vorsitzende des Vorstands über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes. (3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung erfolgreich im Interesse der Familie führen werden. (4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind die Stifter Mitglieder des Stiftungsvorstands, handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifter oder, sofern eingerichtet, der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (5) Der erste Vorstand besteht aus den Stiftern Astrid und Torsten Voss. (6) Astrid Voss ist im Vorstand und dessen Vorsitzende auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu seinem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Sie ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (7) Torsten Voss ist auf Lebzeit oder bis zu seinem Rücktritt Stiftungsvorstand und die Stellvertretung von Astrid Voss sowie deren Nachfolger als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Er ist stets von den Beschränkungen des § 181 BOB befreit. (8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt allein den Stiftern, solange sie Mitglieder des Stiftungsvorstands sind, und zwar auch dann, wenn sie weitere Vorstandsmitglieder berufen haben. Sofern weitere Mitglieder berufen sind, sind diese für sämtliche anderen Angelegenheiten zuständig, die nicht aus der Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge bestehen; dadurch wird die Zuständigkeit der Stifter für ebendiese Angelegenheiten nicht eingeschränkt. Sobald die Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, gilt § 10 (9) Die Stifter können, solange sie selbst Mitglieder des Vorstandes sind, weitere Vorstandsmitglieder sowie ihren Stellvertreter bestimmen und auch wieder abberufen. (10) Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Vorstand werden die Mitglieder des Vorstands vom (ggf. erstmalig einzurichtenden) Familienrat bestellt. Sobald die Stifter nicht mehr 6 diesem Organ angehören, wählt der Stiftungsvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Bei einer Mitgliederzahl von zwei Personen hat die Wahl einvernehmlich zu erfolgen. (11) Die Amtszeit eines von den Stiftern oder vom Familienrat bestellten Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Ein Mitglied des Vorstands scheidet aus bei Vollendung des 70. Lebensjahres, Tod, Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. bei Anordnung einer Betreuung oder bei Rücktritt.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
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Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat. ... § 7 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organe des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt, danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsbeirat gewählt. Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt mit Ausnahme der Stifterin drei Jahre. (3) der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. ... ... § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 3 Stiftungsbeirat Mitglieder: 3
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Siehe auch
Gleicher Zweck
- Binnwerk'sche Kindergartenstiftung Markt Einersheim
- Josef-Brandwein-Stiftung Landau in der Pfalz
- Akademie für christliche Führungskräfte (AcF) Schorndorf
- Dr. Hedrich-Stiftung Dresden
- Stiftung für eine bewusste Lebensführung Hohenau
- Kultur- und Heimatstiftung Dreba Dreba / Thüringen
- Gerda Henkel-Stiftung Düsseldorf
- Klara und Emma Zerle-Stiftung Augsburg
- Zweck-Übersicht
In Thüringen
- Kultur- und Heimatstiftung Dreba Dreba / Thüringen
- Stiftung "Je-Go" Jugendentwicklung-Gotha Gotha
- Stiftung Rehabilitationszentrum Thüringer Wald Schleusingen
- Schloss Wespenstein - Stiftung Gräfenthal
- Stiftung Gräfin Johanna Elisabeth von Schwarzburg vom Gleich'schen House Arnstadt
- Schöne-Stiftung Eisenach
- Dr. Helmut und Renate Ruhwedel Stiftung Erfurt
- Bäder-Stiftung Berlin
- Alle in Thüringen
Quelle und Datenstand
- ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Bertold-Anzius-Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
- ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.