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Bertold-Anzius-Stiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Wutha-Farnroda · anerkannt 2004

gemeinnützig

Wofür diese Stiftung da ist

§8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen
(1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand.
...
§9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Zu Lebzeiten der Stifter haben sie stets das Recht, den Vorstand zu bestellen oder
abzuberufen. Sollten sich die Stifter nicht einig sein, entscheidet der Vorsitzende des
Vorstands über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen
Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung
erfolgreich im Interesse der Familie führen werden.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind die Stifter Mitglieder des Stiftungsvorstands,
handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung
gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand
vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifter aus dem
Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifter oder, sofern
eingerichtet, der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(5) Der erste Vorstand besteht aus den Stiftern Astrid und Torsten Voss.
(6) Astrid Voss ist im Vorstand und dessen Vorsitzende auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des
Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu seinem
Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Sie ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
(7) Torsten Voss ist auf Lebzeit oder bis zu seinem Rücktritt Stiftungsvorstand und die
Stellvertretung von Astrid Voss sowie deren Nachfolger als Vorsitzender des
Stiftungsvorstandes. Er ist stets von den Beschränkungen des § 181 BOB befreit.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des
Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt allein den
Stiftern, solange sie Mitglieder des Stiftungsvorstands sind, und zwar auch dann, wenn sie
weitere Vorstandsmitglieder berufen haben. Sofern weitere Mitglieder berufen sind, sind
diese für sämtliche anderen Angelegenheiten zuständig, die nicht aus der Entscheidung
über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge
bestehen; dadurch wird die Zuständigkeit der Stifter für ebendiese Angelegenheiten nicht
eingeschränkt. Sobald die Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, gilt § 10
(9) Die Stifter können, solange sie selbst Mitglieder des Vorstandes sind, weitere
Vorstandsmitglieder sowie ihren Stellvertreter bestimmen und auch wieder abberufen.
(10) Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Vorstand werden die Mitglieder des Vorstands
vom (ggf. erstmalig einzurichtenden) Familienrat bestellt. Sobald die Stifter nicht mehr
6 diesem Organ angehören, wählt der Stiftungsvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und einen stellvertretenden
Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Bei einer Mitgliederzahl von zwei Personen hat
die Wahl einvernehmlich zu erfolgen.
(11) Die Amtszeit eines von den Stiftern oder vom Familienrat bestellten Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Ein Mitglied des Vorstands scheidet aus bei Vollendung des 70. Lebensjahres, Tod, Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. bei Anordnung einer Betreuung oder bei Rücktritt.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Bildung & Erziehung als Stiftungszweck

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.

Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Wo die Stiftung erreichbar ist

Anschrift

Hauptstraße 5
99848 Wutha-Farnroda

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat. ... § 7 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organe des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt, danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsbeirat gewählt. Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt mit Ausnahme der Stifterin drei Jahre. (3) der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. ... ... § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 3 Stiftungsbeirat Mitglieder: 3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet2004
Anerkennung12.11.2004
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Antrag und Förderpraxis

Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.

In Wutha-Farnroda sind insgesamt 0 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Von den 0 Stiftungen mit Sitz in Wutha-Farnroda verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Seit 2004 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

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Quelle und Datenstand

Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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