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Stiftung "Je-Go" Jugendentwicklung-Gotha

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gemeinnützig

Die Stiftung "Je-Go" Jugendentwicklung-Gotha ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gotha.[1] Sie ist seit 2014 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Engagement, Demokratie & Gesellschaft, Gesundheit, Internationales & Entwicklung, Soziales & Wohlfahrt, Sport & Freizeit und Wissenschaft & Forschung.

Der Stiftungszweck im Wortlaut

§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend-und Altenhilfe, der Erziehung, Volks-und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes können die vorhandenen und später hinzuerworbenen und hergerichteten Immobilien genutzt werden. Ebenso dienen auch die Erträge aus Vermietung oder Verpachtung von Immobilien und aus weiteren eventuell zugestifteten Immobilienvermögen der Umsetzung des Stiftungszweckes.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung oder Durchführung von:
1. Ausbildung behinderter oder ansonsten benachteiligter Jugendlicher;
2. Erhalt und Schaffung neuer Ausbildungsplätze für den vorgenannten Personenkreis;
3. Durchführung von Fördermaßnahmen und Ausbildung für lernbehinderte und benachteiligte Jugendliche sowie zur Berufsorientierung;
4. Durchführung und Unterstützung von Umschulung und Fortbildung des vorgenannten Personenkreises und entsprechenden erwachsenen Personen;
5. Zurverfügungstellung/Schaffung von sozialpädagogischen Beratungs-und Betreuungsangeboten;
6. Arbeits-und sozialpädagogische Beschäftigung des vorgenannten Personenkreises ggf. über einen Zweckbetrieb;
7. Betreuung und Beratung psychisch Behinderter;
8. Durchführung, Organisation und Förderung eines Erfahrungs-und Gedankenaustausches des geförderten Personenkreises im internationalen Bereich;
9. Entwicklung und Vermittlung von Strategien für gesundheitliche Prävention und Förderung eines gesunden Lebensstiles im Alter für den geförderten Personenkreis;
10. Sportliche Leistungsvergleiche zwischen den Rehabilitationseinrichtungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;
11. Förderung von Forschung und Wissenschaft im Bereich des Stiftungszweckes und zur Unterstützung des geförderten Personenkreises, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung neuer Therapien und Heilverfahren;
12. Herbeiführung eines Interesses und Engagements der Bevölkerung im Hinblick auf die Integration und Unterstützung des von der Stiftung geförderten Personenkreises;
13. Entwicklung eines Modells zur Schaffung von spezifischen alten und ehindertengerechten Wohnungen mit möglicherweise gesicherter Betreuung für den geförderten Personenkreis.
14. Förderung, Erhaltung und Ausbau des Geschichts-und Technik-Museums über die lokale Entwicklung und Historie in Gotha;
15. Informationsveranstaltungen über den Stiftungszweck und die Möglichkeit gesundheitlicher Vorsorge und Betreuung des geförderten Personenkreises.
 
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
 
Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Da die Stiftung zumindest in den ersten Jahren nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann, entscheidet der Vorstand abhängig von der Finanzlage über die Priorität der einzelnen Projekte. Hierbei sind zunächst die unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Zwecke zu verwirklichen. Andere Zwecke dürfen nur umgesetzt werden, wenn die vorgenannten Zwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, welche Zwecke i. 5. d. § 2 Abs. 1 dieser Satzung verfolgen, zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
 
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Bildung & Erziehung als Stiftungszweck

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.

Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) Abgesehen von den ersten Organen (Gründungsorganen) beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) und § 9 Abs. 1 (Kuratorium) bestimmt werden, vier Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit der ersten Organe (Gründungsorgane) ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Satzung. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen Organmitglieds bestellt das Organ, dem der Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied (Selbstergänzung). Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort. (3) - (5) ... (6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.   § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und maximal fünf (5) Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind - der Vorsitzende des Vereins zur Förderung und Bildung Jugendlicher e. V. Gotha oder eine von ihm benannte Person als geborenes Mitglied und - die weiteren Mitglieder, die abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) und abgesehen von den Fällen des Amtswechsels während der Amtsperiode von dem Kuratorium bestimmt werden. Eine Wiederbestellung ist mehrfach zulässig. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ... (4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wovon mindestens einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes zusammen mit einem anderen Mitglied die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (6) - (10) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 3-5 Kuratorium Mitglieder: 5-20

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, geht aus dem Register nicht hervor. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt: Nennt er eigene Einrichtungen oder ein konkretes Objekt, arbeitet die Stiftung meist operativ und fördert nichts nach außen.

Von den 9 Stiftungen mit Sitz in Gotha verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Diese Stiftung gehört zu den 9 in Gotha erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Das Anerkennungsjahr 2014 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung "Je-Go" Jugendentwicklung-Gotha“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.