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Ernestiner Stiftung zu Gotha

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Die Ernestiner Stiftung zu Gotha ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gotha.[1] Sie ist seit 2018 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Heimat & Brauchtum, Kunst & Kultur und Soziales & Wohlfahrt.

Stiftungszweck

§3 Stfftungszweck   ( 1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde am. traditionsreichen Gymnasium Ernestinum in Gotha. Durch die, Ernestiner Stiftung zu Gotha" sollen zusätzlich finanzielle Mittel zur Förderung des Gymnasium Ernestinum Gotha als gymnasiale Bildungseinrichtung und hochrangiges Kulturdenkmal bereitgestellt werden. Das Ernestinum soll einen seiner Bedeutung nach angemessenen Platz in der Stadt Gotha und im Landkreis einnehmen und von einer breiten Öffentlichkeit als attraktiver Teil der Infrastruktur in der Region wahrgenommen werden. · (2) Die Stiftung wird diese Zwecke (selbst) operativ verwirklichen.   (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: ¿ Profilierung des Gymnasium Ernestinum Gotha zu einer modernen, den Anforderungen der Zeit gerechten Bildungseinrichtung; ¿ Förderung der Bewahrung von Tradition sowie die Herausgabe einer Geschichte des Gymnasium Ernestinum von den Anfängen unter Einbeziehung der heutigen Schüler-, Lehrer- und Elternschaft: die Sicherung und weitere Bearbeitung des Archivs der ehemaligen Ernestiner, die Aufbewahrung und Dokumentation von historischen Gegenständen, Bildern und Dokumenten sowie die Pflege eines Netzwerkes zur Einbindung aller Partner; ¿ Förderung der Einsatzbereitschaft und des Leistungswillens durch Vergabe von öffentlich zugänglichen und ausgeschriebenen Stipendien und Auszeichnungen für herausragende Leistungen. Ein ganz besonderes Anliegen der Stiftung ist es, herausragende Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ernestinum zu würdigen und durch öffentliche Auslobung von Stipendien und Auszeichnungen den Anreiz zu erhöhen, · mit Leistungswillen und Einsatzbereitschaft diese Ergebnisse zu erreichen. ¿ Unterstützung von Schülerinnen und Schülern des Ernestinums aus sozial schwachen Familien zur Wahrnehmung von Angeboten im Rahmen der schulischen Aktivitäten sowie der Teilnahme an Angeboten der Begabtenförderung.   (4) Die Stiftung kann mittelbeschaffend i.S. des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder für die Verwirklichung· der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im Bereich der Förderung der Bildung sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege tätig werden und agiert in diesem Bereich als Förderstiftung. Dabei soll die Stiftung z.B. Beiträge zur Erhaltung wertvoller Bereiche mid Sanierung der Schulgebäude nach den Kriterien der Denkmalpflege durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel leisten.   (5) Durch eine Satzungsänderung kann bestimmt werden, dass für die Zukunft die verschiedenen in. den Abs. 1 und 4 genannten gemeinnützigen Zwecke des operativen und fördernden Bereichs neu geordnet werden dürfen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass Zwecke, die derzeit aufgrund der vorhandenen Mittel lediglich fördernd verwirklicht werden, später (selbst) operativ erfüllt werden können. Ebenso dürfen Zwecke, die in den Anfangsjahren operativ verwirklicht werden, später aber ggf. an Bedeutung verlieren, dann fördernd umgesetzt werden. Die Förderung der Zwecke kann die Verbreitung der Ergebnisse in geeigneter Form einschließen.   (6) Die Stiftung kann zur Erreichung ihrer Zwecke Grundstücke und Immobilien erwerben, anmieten oder verpachten.   (7) Die Stiftung kann zur Erreichung der Stiftungsziele auch Hilfspersonen im Sinne des§ 57 AO beauftragen.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§7 Organe der Stiftung   ( 1) Organe der Stiftung sind: ¿ der Vorstand; ¿ das Kuratorium.   (2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist ausgeschlossen. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten keine Tätigkeitsvergütungen. Es kann ihnen aber nach Maßgabe eines mit einer 2/3 Mehrheit gefassten Kuratoriumsbeschlusses Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen und Kosten gewährt werden. ·   §8 Der Vorstand   ( 1) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er verwaltet die Stiftung und führt den Stiftungszweck aus.   (2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die vom Kuratorium gemäß § 11 der Satzung bestellt werden. Die Stiftung wird grundsätzlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten ..   (3) Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder in besonderem Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsrecht erteilen.   (4) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt drei ·Jahre. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmen die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger, der vom Kuratorium gemäß den Regelungen des§ 11 der Satzung nachbestellt wird. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte ein Vertreter der Vereinigung ehemaliger Schüler des Gymnasium Ernestinum Gotha sein.   (5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende Vorsitzende/n sowie den/die Schatzmeister/in. Zu den ersten Vorstandsmitgliedern werden bestellt: ...   (6) Das Kuratorium kann die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes und die Ernennung zum Vorsitzenden jederzeit mit einer 2 / 3 Mehrheit widerrufen. Der Widerruf ist wirksam bis seine Unwirksamkeit rechtswirksam festgestellt ist.   §9 Aufgaben des Vorstands   (1) Dem Vorstand steht die Leitung und Verwaltung der Stiftung und die Beschlussfassung über alle ihre Angelegenheiten zu, die nicht durch die Satzung dem Kuratorium vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.   (2) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per e-mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.   (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren.   § 10 . Kuratorium   (1) Dem Kuratorium gehören mindestens drei Mitglieder an, die vom Vorstand des Vereins der Freunde und Förderer des Gymnasium Ernestinum mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums sollen mindestens ein· Vertreter /Vertreterin des Gymnasium Ernestinum Gotha, ein Vertreter/ eine Vertreterin des Vereins der Freunde und Förderer des Gymnasium Ernestinum Gotha sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Vereinigung ehemaliger Schüler des Gymnasium Ernestinum Gotha sein.   Zu Mitgliedern des ersten Kuratoriums werden bestimmt: ...   (2) Das Kuratorium kann bis zu zwei weitere Mitglieder hinzuwählen, die in besonderer Weise dem Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Ernestinum Gotha bzw. dem Gymnasium Ernestinum Gotha verbunden sind. Deren Amtszeit beträgt ebenfalls 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.   (3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kuratorium bestimmen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl (Kooption) für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.   (4) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrem Kreis den/ die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n für eine Amtszeit von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.   (5) · Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder schriftlich oder per e-mail mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.   (6) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Abwahl eines Mitgliedes des Kuratoriums aus wichtigem Grund ist mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums möglich, wobei das betroffene Mitglied keine Stimme hat.   § 11 Aufgaben des Kuratoriums   (1) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben: ¿ Beratung und Überwachung des Vorstandes nach Maßgabe dieser Stiftungssatzung und in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen; ¿ Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung und über· von Gesetzes wegen zustimmungspflichtige Geschäfte; ¿ Feststellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses; ¿ Beschlussfassung über die Bestellung des Vorstandes; ¿ Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes; ¿ Beschlussfassung über Satzungsänderungen.   (2) Das Kuratorium I erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn in dieser Satzung ist eine andere Stimmenmehrheit geregelt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, den Ausschlag.   (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder, unter ihnen auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.   (4) In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich oder per e-mail im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen. Werden Beschlüsse fernmündlich verfasst, bedürfen sie einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. ·   (5) Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterschreiben und allen Kuratoriumsmitgliedern zuzusenden ist.   (6) Das Kuratorium kann weitere Regeln in einer Geschäftsordnung niederlegen.

Organe

Vorstand Mitglieder: 5 Kuratorium Mitglieder: 5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Ernestiner Stiftung zu Gotha“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

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