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Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen

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gemeinnützigBürgerstiftung

Die Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen.[1] Sie ist seit 2006 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Kunst & Kultur, Soziales & Wohlfahrt, Sport & Freizeit, Umwelt, Natur & Tiere und Wissenschaft & Forschung.

Stiftungszweck

Die Stiftung soll innerhalb der Landkreisgrenzen die Jugend, soziale Aufgaben, Kunst, Kultur und Wissenschaft, Sport sowie Natur- und Umweltschutz fördern, ohne jedoch die Behörden des Landkreises und seiner Gemeinden in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben zu entlasten (§ 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung).

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Kunst & Kultur

Kulturstiftungen erhalten Sammlungen, betreiben Museen, fördern Musik, Theater, Literatur und bildende Kunst oder vergeben Preise und Stipendien an Künstlerinnen und Künstler. Die Förderung von Kunst und Kultur ist in § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung als gemeinnütziger Zweck genannt.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

Vorstand. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich: Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinsam (§ 13 Abs. 3 der Stiftungssatzung). Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich: Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinsam. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Ein Mitglied des Vorstandes kann vom Stiftungsrat zum geschäftsführenden Vorstand berufen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1,2 und 4 der Stiftungssatzung). Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitgliedes berufen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Stiftungssatzung).

Organe

Stifterversammlung, Stiftungsrat, Vorstand

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.

Diese Stiftung gehört zu den 16 in Garmisch-Partenkirchen erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Innerhalb von Bayern ist dieser Eintrag einer von 4.954. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Das Anerkennungsjahr 2006 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Bayern, Eintrag „Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen“, Online-Abruf. Stand der Quelle: 04.05.2026. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.