S24STIFTUNG24

Stiftung GOLDENE AUE

PorträtQuelle und DatenstandKorrektur meldenAmtlicher Eintrag

gemeinnützig

Die Stiftung GOLDENE AUE ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Heringen/Helme.[1] Sie ist seit 2015 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Heimat & Brauchtum, Kunst & Kultur, Soziales & Wohlfahrt und Umwelt, Natur & Tiere.

Der Stiftungszweck im Wortlaut

§ 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung dient der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde, des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Völkerverständigung sowie demNaturschutz und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze und dem Umweltschutz und des Sports sowie der Jugend- und Altenhilfe. Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das derzeitige Gebiet der Stadt Heringen/Helme und der von ihr verwalteten Kommunen. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Stadt Heringen/Helme aufgrund Zusammenlegung oder Auflösung über eine Gebietsreform nicht mehr eigenständig existiert, so dass dann eine Begrenzung auf das ehemalige Gebiet der Stadt Heringen/Helme und der von ihr verwalteten Kommunen zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung erfolgt. Die Stiftung kann mittelbeschaffend i. 5. des § 58 Nr. 1 AO tätig werden. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Förderung des Breitensports, insbesondere durch Unterstützung bei der Errichtung, Sanierung und Ausbau bestehender Sportanlagen und des Freibades sowie bei der Erhaltung und Erweiterung dieser Anlagen in der Stadt und den Ortsteilen; Angebote bezüglich sportlicher und gesundheitsfördernder Aktivitäten für alle Gemeindemitglieder und sonstige Interessierte (Gymnastikkurse, Schwimmkurse, Training für Fußball und sonstige Sportarten) fördern; 2. Förderung der Bildung und Kultur durch musische, musikalische und sonstige kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen; Unterstützung, Erhaltung und Erweiterung der Stadtbibliothek; 3. Pflege der geschichtlichen und kulturellen Tradition durch Unterstützung der Museen und Heimatstuben, Förderung des Brauchtums und der Heimatpflege sowie Unterstützung derartiger Veranstaltungen und Vereine; 4. Unterstützung bei der Erhaltung, Restaurierung und Wiederbelebung denkmalgeschützter Bausubstanz, Einrichtungen und Gebäude sowie deren artgerechte Nutzung; 5. Unterstützung von Jugendprojekten, vornehmlich der Schulen und Jugendverbände durch finanzielle, ideelle und persönliche Hilfe bei Durchführung von Einzelprojekten; 6. Verbesserung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, insbesondere Kindergärten, Schulen und Bildungseinrichtungen sowie Spielplätzen; Förderung bei der Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen bezüglich Kinderbetreuung, 7. Nationale und internationale Ausstellungen und Veranstaltungen, mit dem Ziel der Völkerverständigung durch gegenseitige Informationen, Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften der Ortsteile der Landgemeinde und gemeinsame Projekte; 8. Hilfen für alte Menschen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die ihren Bedürfnissen entspricht; 9. Unterstützung von Projekten im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes unter Beteiligung aller Generationen (Waldbegehungen, Umweltbildung, Naturlehrpfade, Anpflanzung von Flurgehölzen); (3) Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. (4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und Hilfspersonen heranziehen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind. (5) Die Stiftung kann Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO). Die Mittelbeschaffung erfolgt zur Verwirklichung der Förderung von Kunst und Kultur, des Sport, der Bildung- und Erziehung, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. (6) Ober die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen, wobei die Erträge aus dem von der Stadt Heringen/Helme eventuell zugestifteten Vermögens ausschließlich zur Förderung von freiwilligen öffentlichen Aufgaben verwendet werden dürfen. (7) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Bildung & Erziehung

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Diese Einordnung hilft beim Vergleich mit ähnlichen Stiftungen. Für die Frage, ob ein konkretes Projekt hineinpasst, zählt der Satzungswortlaut.

Alle 8.910 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen. (2) - (6) ...   § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Finanzverwalter und bis zu zwei weitere Mitglieder. (2) - (3) ... (4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere: ... 2. Die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen; ... Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (6) - (10) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 3-5 Kuratorium Mitglieder: 5-20

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Kann ich hier einen Antrag stellen?

Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.194. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

In Heringen/Helme ist dies der einzige Eintrag des Verzeichnisses. Eine eigene Städteseite gibt es dafür nicht; die Einträge der Umgebung stehen über das Bundesland zur Verfügung.

Mit der Anerkennung 2015 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung GOLDENE AUE“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.