Stiftung24

Stiftung "Miteinander leben - Füreinander da sein"

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Suhl · anerkannt 2014

gemeinnützig

Stiftungszweck

§2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtwesens (§ 52 Abs.2, Nr.9 AO), der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs.2, Nr.4 AO), die Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) und im Zusammenhang damit die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs.2, Nr.25 AO).
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs.1 5. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr.1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten oder sich an solchen beteiligen.
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
- Schaffung und Erhaltung von Begegnungsstatten für Senioren und Menschen in besonderen Lebenslagen
- Förderung und Organisation verschiedenster Formen von Nachbarschaftshilfen
- Förderung von Selbsthilfegruppen für Menschen jeden Alters
- Förderung und Erhaltung von Kinder- und Jugendeinrichtungen
- Förderung und Erhaltung von Einrichtungen der Daseinsfürsorge
- Förderung von offenen Tagestreffs für Menschen jeden Alters
- Organisation der Hilfe und Förderung für sozial benachteiligte Menschen jeden Alters
- Unterhaltung von Kindergarten, Jugendeinrichtungen, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen.
(4) Die Stiftung kann auch Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für juristische Personen des öffentlichen Rechts beschaffen (~ 58 Nr.1 AO). Die Mittelbeschaffung erfolgt zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Zwecke.
 
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne ¿steuerbegünstigte Zwecke¿ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Stiftungen für Mildtätigkeit: der Hintergrund

Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

Alle 6.955 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Sitz und Erreichbarkeit

Anschrift

Rimbacher Str. 19
98527 Suhl

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§6 Stiftungsorganisation (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. (2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit dies die Ertragslage zulässt. (3) ...   §7 Der Stiftungsrat (1) ... (5) Seiner Beschlussfassung unterliegen außerdem: a) ¿ b) ¿ c) die Entlastung bzw. die Abberufung des Vorstandes d) ... (6) ¿   §8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat ihr Wohl und ihre Belange in jeder Hinsieht wahrzunehmen und zu fördern. ¿ Der erste Vorstand der Stiftung wird durch Beschluss des Vorstandes der Volkssolidarität Regionalverband Südthüringen e.V. anlässlich der Stiftungsgründung bestimmt. Ansonsten werden die Mitglieder des Vorstandes vom Stiftungsrat gewählt. (2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. ¿ (3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. (4) ... (5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine Mitglieder je einzeln. ¿

Organe

Vorstand Mitglieder: 3 Stiftungsrat Mitglieder: 3-5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung07.08.2014
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Fördert diese Stiftung?

Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Von den 4 Stiftungen mit Sitz in Suhl verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Seit 2014 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

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Quelle und Datenstand

Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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