Stiftung Stadtilm (in Insolvenz)
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Stadtilm · anerkannt 2011
Der Stiftungszweck im Wortlaut
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung und Umsetzung der Jugendhilfe, Altenpflege, der Unterstützung älterer und behinderter Personen und damit der Gesundheitsfürsorge, Mildtätigkeit und Sozialhilfe. Sie fördert Wissenschaft und Forschung, dient der Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, dem Umweltschutz, dem Wohlfahrtswesen, sie dient der Förderung von Ehe und Familie, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde. Des Weiteren obliegen der Stiftung mildtätige Zwecke im Rahmen der Behindertenhilfe sowie der sozialen Hilfe bedürftiger Personen. Die Stiftung dient der nachhaltigen Förderung und Entwicklung des kommunalen Umfelds und der Kultur. Gleichzeitig soll ein Miteinander der Generationen gefördert, jungen Familien eine Ansiedlung attraktiv gemacht und damit einer Entvölkerung der Gemeinde begegnet werden. Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich zurzeit auf die Gemeinde Stadtilm/Thüringen. Eine Erweiterung auf angrenzende und umliegende Regionen ist möglich.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes werden sowohl später hinzuerworbene Immobilien zwecks Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten älterer und behinderter Menschen, sportlicher und sonstiger Betätigung im Sinne des Stiftungszweckes zugunsten des geförderten Personenkreises genutzt, wie auch die Erträgnisse aus den Mieten dieser und der weiteren eventuell zugestifteten Grundstücke. Sollte die Gemeinde Stadtilm durch Zusammenlegung, Auflösung usw. nicht mehr eigenständig existieren, erfolgt die Förderung zugunsten der Rechtsnachfolger in einer Begrenzung auf das ehemalige Gemeindegebiet Stadtilm.
(3) ...
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch
auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿steuerbegünstigte Zwecke¿ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Bildung & Erziehung als Stiftungszweck
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.
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Sitz und Erreichbarkeit
Anschrift
Am Ellichlebener Weg 94
99326 Stadtilm
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. ... § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und maximal fünf (5) Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) ein bis drei weitere Vorstandsmitglieder. ... Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ... Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 3-5 Kuratorium Mitglieder: 5-20
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 30.06.2011 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
Förderung beantragen
Bevor Sie einen Antrag schreiben, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Stiftung selbst. Viele kleine Stiftungen arbeiten ehrenamtlich, haben keine festen Fristen und entscheiden formlos. Das steht so in keinem Verzeichnis, spart aber die Hälfte der Arbeit.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Von den 0 Stiftungen mit Sitz in Stadtilm verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Die Anerkennung im Jahr 2011 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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