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Stiftung Zeitreise Kyffhäuserland

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Die Stiftung Zeitreise Kyffhäuserland ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kyffhäuserland.[1] Sie ist seit 2015 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Gesundheit, Heimat & Brauchtum, Kunst & Kultur, Sicherheit & Rettungswesen, Soziales & Wohlfahrt, Sport & Freizeit, Umwelt, Natur & Tiere und Wissenschaft & Forschung.

Der Stiftungszweck im Wortlaut

§2
Stiftungszweck
(1) Ziel der Stiftung ist die Erhaltung, Förderung und Erforschung des historischen, kulturellen und naturgegebenen Erbes der Kyffhäusergemeinden durch Förderung der nachfolgenden Zwecke:
 
Bildung, Erziehung, Kinder-und Jugendhilfe (z. B. in Kindergärten, Schulen und Vereinen). Die Stiftung dient der Förderung der Hilfe für Behinderte i. 5. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr 10 AO. Sie dient der Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz, der Denkmalpflege, Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutz-gesetze, dem Umwelt schutz, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde. Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der zum Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Gemeinde Kyffhäuserland. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Gemeinden aufgrund Zusammenlegung oder Auflösung über eine Gebietsreform nicht mehr eigenständig existieren, so dass dann eine Begrenzung auf das zum Zeitpunkt der Anerkennung bestehende Gebiet dieser Gemeinden erfolgt. Eine Erweiterung auf andere Gemeinden ist durch Satzungsänderung möglich. Die Stiftung kann mittelbeschaffend i.S. des § 58 Nr. 1 AO tätig werden.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Nutzung, Erforschung, Präsentation und Dokumentation der historischen Stätten, archäologischen Funde und Naturdenkmale als Muster und Zeitspiegel der Geschichte in den Kyffhäusergemeinden,
2. Unterstützung und Durchführung von Projekten im Rahmen des Umwelt-und Naturschutzes, bspw. Errichtung und Entwicklung von Lehrpfaden, Aufforstungsmaßnahmen,
3. Förderung von Projekten zum Erhalt der Kulturlandschaft und Durchführung der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG),
4. Erhaltung, Restaurierung und Wiederbelebung denkmalgeschützter Bausubstanz, Einrichtungen und Gebäude sowie deren artgerechte Nutzung (z.B. barocke Baukultur in Bendeleben),
5. Pflege der geschichtlichen und kulturellen Tradition z. B. durch Unterstützung der Museen und Archive,
6. Förderung des Brauchtums und der Heimatpflege durch Unterstützung derartiger Veranstaltungen und Vereine durch Heimatforschung und Herausgabe von Chroniken,
7. Förderung des Breitensportes, insbesondere für Jugendliche durch Erhaltung und Erweiterung der in den Gemeinden befindlichen Sportanlagen sowie Angebote für sportliche und gesundheitsfördernde Aktivitäten für alle Gemeindemitglieder und sonstige Interessierte,
8. Förderung der Bildung und Kultur durch musische, musikalische und sonstige kulturelle Veranstaltungen, Tagungen und Ausstellungen sowie Unterstützung, Erhaltung und Erweiterung der Schulen, sowie Förderung der musischen Ausbildung und Erziehung der Jugend,
9. Schaffung einer umweltfreundlichen alten-und behindertengerechten Infrastruktur der Gemeinden, Schaffung eines barrierefreien Gemeindegebietes,
10. Schaffung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten insbesondere Kindergärten,
11. Unterstützung von Schulen und Bildungseinrichtungen bei Materialbeschaffung, Exkursionen usw., eingeschlossen kann auch die finanzielle Hilfe bei der Aufbringung von Personalkosten sein, Unterstützung von Jugendprojekten, vornehmlich der Schulen und Jugendverbände durch finanzielle, ideelle und persönliche Hilfe bei Durchführung von Einzelprojekten und Unterstützung von Fortbildungs-und Informationsveranstaltungen,
12. und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen mit denselben Zielen, insbesondere Förderung der ortsansässigen gemeinnützigen Vereine.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften für die unter Abs. 1 genannten Zwecke zur Verfügung stellen. Die Stiftung kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen (~58 Nr. 1 AO). Die Mittelbeschaffung erfolgt zur Verwirklichung folgender steuerbegünstigter Zwecke: Bildung, Erziehung, der Kinder-und Jugendhilfe, Altenhilfe. Förderung der Hilfe für Behinderte i. 5. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AC, Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz, der Denkmalpflege, dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, dem Umweltschutz, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde. Mittel dürfen auch für den Brand-und Katastrophenschutz beschafft werden. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne ganz oder teilweise an die Stiftung abzuführen sind.
(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.
 
 
 
 
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿steuerbegünstigte Zwecke¿ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Bildung & Erziehung

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen. (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 bestimmt werden, beträgt sechs (6) Jahre ¿ Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen Organmitglieds bestellt das Organ, dem der Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied (Selbstergänzung). Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort. ¿ (6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.   §8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) und in den Fällen der Selbstergänzung bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtszeit vom Kuratorium gewählt. Das Kuratorium hat für jede Amtszeit einen Vorstand mit Wohnsitz in dem Gemeindegebiet der Gemeinde Kyffhäuserland wie sie zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung bestand, zu bestimmen. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird einschließlich der Amtszeit im Stiftungsgeschäft bestellt. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besonders fachkompetent sind und Erfahrungen im Hinblick auf die Zweckerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz-und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ¿ (4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ¿

Organe

Vorstand Mitglieder: 3-5 Kuratorium Mitglieder: 5-15

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Fördert diese Stiftung?

Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Von den 0 Stiftungen mit Sitz in Kyffhäuserland verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Das Anerkennungsjahr 2015 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung Zeitreise Kyffhäuserland“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.