Stiftung24

Stiftung Straffälligenhilfe Schleswig-Holstein

Stiftung des privaten Rechts · Sitz in Kiel · anerkannt 1982

gemeinnützig

Zweck laut Satzung

(1) Zweck der Stiftung ist es, Straffällige in Schleswig-Holstein finanziell zu unterstützen,

a) wenn sie in wirtschaftliche Not geraten sind um ihre Notlage zu lindern und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Die Unterstützung erfolgt vorwiegend im Rahmen der Tilgung der Schulden, in begründeten Fällen auch für andere Maßnahmen, die die finanzielle Stabilität und Eigenständigkeit des straffälligen Klienten herstellen bzw. erhöhen. Die Unterstützung erfolgt durch die

- Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen

- Gewährung von Zuschüssen

b) bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs, damit die Opfer ihrer Straftaten zeitnah entschädigt werden können, um eine gerichtliche Sanktionierung der Tat abzuwenden oder zu mildern und die Ausgliederung aus der Gesellschaft zu vermeiden. Die Unterstützung erfolgt durch die

- Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen,

- Gewährung von Zuschüssen.

Unterstützung erhalten nur Personen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in Zukunft ein Leben ohne Straftaten führen und die zur Verfügung gestellten Mittel in angemessener Zeit zurückzahlen werden. Art und Höhe der Unterstützung richten sich nach dem Umfang der Bedürftigkeit und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) Darlehen und Zuschüsse dürfen auch - im Rahmen der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel - gemeinnützigen Trägern der Straffälligenhilfe in Schleswig-Holstein zur Durchführung von Projekten und Fortbildungen gewährt werden, sofern sie die wirtschaftliche und soziale Eingliederung von Straffälligen in die Gesellschaft verfolgen und in fachlichem Zusammenhang mit der Arbeit der Stiftung stehen.

(3) Grundsätzlich werden Mittel nur an Personen gemäß Abs. 1 bzw. an Träger gemäß Abs. 2 innerhalb Schleswig-Holsteins vergeben. Eine Mittelvergabe an Personen oder Träger außerhalb Schleswig-Holsteins kann im Ausnahmefall auf Beschluss des Kuratoriums erfolgen.

(4) Die Stiftung kann zur Förderung beispielhafter Aktivitäten zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung von Straffälligen in die Gesellschaft Stiftungspreise ausloben. Empfänger der Preise können Einzelpersonen, gemeinnützige Einrichtungen oder privatwirtschaftliche Betriebe aus Schleswig-Holstein sein. Näheres regeln vom Kuratorium zu verabschiedende Vergaberichtlinien, die der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen durch die Stiftung besteht nicht.

(6) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von §§ 51 ff. der Abgabenordnung vom 16.03.76 (BGBl. I S. 613); sie ist selbstlos tätig.

(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Mildtätigkeit

Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.

Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.

Alle 6.955 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Wo die Stiftung erreichbar ist

Anschrift

Falckstraße 9
24103 Kiel

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Organe

Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Person.

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet1982
Anerkennung18.06.1982
RechtsformStiftung des privaten Rechts
StiftungsaufsichtMinisterium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Kann ich hier einen Antrag stellen?

Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.

Von den 84 Stiftungen mit Sitz in Kiel verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Das Land Schleswig-Holstein führt 833 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Mit der Anerkennung 1982 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Herkunft dieser Angaben

Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Verwandte Stiftungen