Stiftung24

Hilde und Olaf Werner Stiftung zur Förderung des Stiftungswesens

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Leipzig · anerkannt 2020

Der Stiftungszweck im Wortlaut

§ 2 Stiftungszweck
 
(1) Die Stiftung dient der Förderung des Stiftungs- und Vereinswesens in ihrer Interdisziplinarität verschiedener Fachbereiche, z.B. den Rechts-, Betriebs-,Volkswirtschaft-, Geschichts- und Sozialwissenschaften. Sie unterstützt vorrangig die Wissenschaft, Forschung und Lehre im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts, des öffentlichen Rechts und des Steuerrechts, weiterhin die das Stiftungs- und Vereinswesen berührenden sonstigen Gebiete der vorgenannten Wissenschaftsdisziplinen. Wesentlicher Zweck soll die Verbindung von Wissenschaft und Praxis sein, damit die Förderung, Begleitung und die Entwicklung des Stiftungs- und Vereinswesen insgesamt. Zweck der Stiftung ist damit die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und der Lehre.
 
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Initiierung, Förderung und Durchführung von Studien, Forschungsprojekten und anderen Maßnahmen auf dem Gebiet des Stiftungs- und Vereinswesens sowie angrenzender Gebiete;
2. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, wie etwa Tagungen, Symposien, Diskussionen, Vorträgen, Seminaren o.ä. auf dem Gebiet des Stiftungs- und Vereinsrechts oder Vergabe von Förderpreisen;
3. Finanzielle, sachliche oder personelle Unterstützung von Einrichtungen, die den vorgenannten Aufgaben dienen;
4. Erwerb von Büchern zugunsten der Forschung und Ausbildung für wissenschaftliche Bibliotheken, die das Stiftungs- und Vereinsrecht als einen Schwerpunkt verfolgen. Möglich ist auch der Erwerb technischer Geräte zur Förderung von Forschung, Wissenschaft und Lehre.
5. Finanzierung von Personalstellen, z.B. von Lehraufträgen, Gastprofessuren und Professuren im Stiftungs- und Vereinsrecht sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern und Hilfskräften;
6. Vergabe von Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Stiftungs- und Vereinsrechts;
7. Entwicklung neuer Stiftungsmodelle etwa zum Einsatz von Stiftungen als Problemlösungsmodell;
8. Förderung von Kontakten zu ausländischen Einrichtungen mit gleicher Zielrichtung;
9. Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Vereins- und Stiftungswesens, insbesondere auch Kommentierungen der das Vereins- und Stiftungswesen berührenden Gesetze;
10. Bei hinreichendem Stiftungskapital kann die Stiftung die Trägerschaft und Finanzierung eines Instituts für Stiftungs- und Vereinswesen übernehmen.
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
Mittel der Stiftung dürfen zu einer angemessenen Grabpflege des Grabes des Stifterehepaares Hilde und Olaf Werner, inclusive Grabnutzungsverlängerung
verwendet werden, wenn und solange dies für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Der Vorstand entscheidet abhängig von der Finanzlage über die Priorität der einzelnen Projekte.
 
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen. Die Stiftungseinrichtungen können zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
 
(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheiden der Vorstand und Kuratorium nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Bildung & Erziehung

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Kontaktdaten

Anschrift

Kleiststraße 17
04157 Leipzig

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) - (6) ...   § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei (3) Mitgliedern. ... (2) ... (3) Abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand), bei dem der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende im Stiftungsgeschäft geregelt sind, wählt der Vorstand, sofern er aus mehr als einer Person besteht, aus seinen Reihen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ... Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern ist vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (6) - (11) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1 - 3 Kuratorium Mitglieder: 1 - 6

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung14.07.2020
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitaus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es

Fördert diese Stiftung?

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, geht aus dem Register nicht hervor. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt: Nennt er eigene Einrichtungen oder ein konkretes Objekt, arbeitet die Stiftung meist operativ und fördert nichts nach außen.

In Leipzig sind insgesamt 102 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Diese Stiftung gehört zu den 102 in Leipzig erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Die Anerkennung im Jahr 2020 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

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Herkunft dieser Angaben

Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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