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Marienstift Arnstadt

rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Arnstadt · anerkannt 1904

gemeinnützigkirchliche Stiftung

Zweck laut Satzung

§8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen
(1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand.
...
§9
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Zu Lebzeiten der Stifter haben sie stets das Recht den Vorstand zu bestellen oder
abzuberufen. Sollten sich die Stifter nicht einig sein, entscheidet der StifterDr. med.
Maximilian Haas über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen
Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung
erfolgreich im Interesse der Familie führen werden.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind die Stifter Mitglieder des Stiftungsvorstands,
handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung
gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand
vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifter aus dem
Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifter oder, sofern
eingerichtet, der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(5) Der erste Vorstand besteht aus den Stiftern Dr. med. Maximilian Haas undDr. med.
Rümeysa Haas.
(6) Dr. med. Maximilian Haas ist Vorstand und dessen Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zum
Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis
zu seinem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Er ist stets von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
(7) Dr. med. Rümeysa Haas ist auf Lebenszeit oder bis zu ihrem Rücktritt Stiftungsvorstand
und die 1. Stellvertretung von Dr. med. Maximilian Haas sowie dessen Nachfolgerin als
Vorsitzende des Stiftungsvorstandes. Sie ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
...

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Was Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung tun

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.

Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Kontaktdaten

Anschrift

Wachsenburgallee 12
99310 Arnstadt

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Organe, Vergütung   ( 1) Die Organe der Stiftung sind a) der Verwaltungsrat b) der gesetzliche Vorstand.     § 8 Aufgaben des Verwaltungsrates   ( 1) Der Verwaltungsrat beruft die Mitglieder des gesetzlichen sowie des erweiterten Vorstandes gemäß nachstehendem § IO Absätze (1) bis (3 ). Er entscheidet über Anzahl und Aufgabenzuschnitt der Vorstandsressorts. ...     § 11 Aufgaben und Vertretungsbefugnisse des gesetzlichen Vorstandes   (1) Der gesetzliche Vorstand leitet die Stiftung entsprechend ihres diakonischen Auftrages; er verwaltet das Stiftungsvermögen im Rahmen der Gesetze und der Beschlüsse des Verwaltungsrates und entscheidet über die Annahme von Spenden. (2) Der gesetzliche Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Stiftung. Jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis - im Innenverhältnis, ohne Wirkung gegenüber Dritten - regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes für einzelne Rechtsgeschäfte bzw. für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

Organe

Vorstand Mitglieder: 2 - 4 Verwaltungsrat Mitglieder: 8-12

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet1904
Anerkennung07.10.1904
Rechtsformrechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtLandeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, Erfurt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Antrag und Förderpraxis

Bevor Sie einen Antrag schreiben, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Stiftung selbst. Viele kleine Stiftungen arbeiten ehrenamtlich, haben keine festen Fristen und entscheiden formlos. Das steht so in keinem Verzeichnis, spart aber die Hälfte der Arbeit.

In Arnstadt sind insgesamt 9 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Diese Stiftung gehört zu den 9 in Arnstadt erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.

Die Anerkennung im Jahr 1904 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Datenquelle

Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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