S24STIFTUNG24

Arnhold-Familienstiftung

PorträtQuelle und DatenstandKorrektur meldenAmtlicher Eintrag

Familienstiftung

Die Arnhold-Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Helbedündorf.[1] Sie ist seit 2016 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Familie & privatnützig und Gesundheit.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck, Leistungen der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die wirtschaftliche Unterstützung der leiblichen, ehelichen Abkömmlinge von Detlef Arnhold, Jeannette Arnhold, verheiratete Jeannette Michel und Babett Arnhold, verheiratete Babett Herold. Des Weiteren soll Marit Mach aus Schlotheim, Angerweg, gleichberechtigt und auf Lebenszeit wirtschaftlich unterstützt werden. Insbesondere soll der angemessene Lebensunterhalt der Destinatäre gesichert, sowie Ausbildung und Weiterbildung gefördert werden. Durch eine künftige Satzungsänderung kann der Personenkreis der Destinatäre erweitert werden, wenn dies mit dem Stifterwillen vereinbar ist. (2) Die Destinatäre haben einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung, aber nicht auf das Vermögen der Stiftung. (3) Die Ansprüche übertragen sich nach den Regelungen des Erbrechts in den Stämmen von Jeannette Michel und Babett Herold, sofern es sich um leibliche, eheliche Abkömmlinge handelt. Die Nachkommen von Marit Mach sollen nur bezugsberechtigt sein, wenn sie im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten. Die Verteilung setzt sich in diesem Verhältnis fort. Bezugsberechtigt ist immer nur die älteste Generation eines Familienstammes, welche die Erträge zu gleichen Teilen bezogen auf den Familienstamm erhält. Dieser kann für eine Unterverteilung sorgen. (4) 60% der jährlichen Einkünfte müssen für jeden Familienstamm und Marit Mach bei einer Sitzung mit anschließendem gemeinsamem Essen, das jedes Jahr vom Vorstand ausgerichtet wird, ausgezahlt werden. Einen Anspruch auf Unterstützung haben nur die in Absätzen 1 und 3 festgelegten Destinatäre, die der Einladung gefolgt sind und Kranke, deren Krankheit einem Kommen zum vom Vorstand bestellten Treffpunkt nicht möglich ist. Diesen Ausnahmezustand stellt der Vorstand fest. Von den restlichen 40%der jährlichen Einkünfte sind die Verwaltungsauslagen der Stiftung und die Ausgaben für das Familientreffen zu entnehmen. Die restlichen Mittel werden in einer Rücklage angespart, über deren Verteilung haben die Anwesenden beim Zusammentreffen im Dezember eines jeden Jahres zu entscheiden. Dabei hat jeder Anwesende eine Stimme. Sollte es keine Einigung geben, werden die Gelder ein weiteres Jahr angespart. Nach 5 Jahren ohne Einigung entscheidet der Vorstand über die Verteilung oder eine weitere Ansparung. (5) Für den Fall, dass einer der Destinatäre eine Vollzeittätigkeit unabhängig von Funktion oder Aufgabe in der Agrarbetrieb Großbrüchter GmbH & CO. KG übernimmt, wird dieser Vorstand der Familienstiftung, jedoch erst nach Beendigung der Amtszeit des Stifters als Vorstand. Bei der Verteilung der Erträge ist dann folgender Schlüssel anzuwenden: Der Vorstand erhält 60% der jährlichen Erträge für die Verbesserung seiner persönlichen Lebenssituation und die mit der Betriebsführung verbundenen Ausgaben. Dies gilt ausdrücklich auch für Marit Mach. Sollten zwei oder mehr Destinatäre eine Vollzeittätigkeit im Unternehmen aufnehmen, erhalten sie die 60 Prozent der Erträge zu gleichen Teilen, zusätzlich jeweils weitere 10 Prozent der übrigen Erträge, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 Prozent des Gesamtertrages. Der Vorstand wird dann von den Destinatären aus diesem Personenkreis gewählt mit einer Mehrheit von mehr als 50 %. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Für die Verteilung der übrigen Erträge gelten Absätze 3 und 4, wobei die bereits nach Absatz 5 Satz 1 bis 4 Begünstigten bei der weiteren Verteilung nicht bedacht werden. (6) In Zweifelsfragen entscheidet der Vorstand.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Alle 8.910 Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§4 Organ der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. (2) Der Vorstand besteht aus einer Person. Erster Vorstand der Stiftung ist der Stifter Detlef Arnhold im Erlebensfall bis zum vollendeten 85. Lebensjahr. Für den Fall, dass der Vorstand danach nicht nach § 2 Abs. 5 bestimmt werden kann, gelten folgende Regelungen: Das Amt geht nach dem Ausscheiden des Stifters an Jeannette Michel über. Sie bleibt Vorstand im Erlebensfall bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Ihr Nachfolger wird ihr Sohn Yanic Michel, er ist für 5 Jahre als Vorstand benannt. Nach dieser Zeit wird der Vorstand alle 4 Jahre aus dem Kreis der Destinatäre neu gewählt. ... Der Vorstand muss ein leiblicher, ehelicher Abkömmling von Detlef Arnhold sein. (3) ...   § 5 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Arnhold-Familienstiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:Land ThüringenBildung & ErziehungFamilie & privatnützigGesundheitFamilienstiftungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2016