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Stiftung Baukultur Thüringen

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gemeinnützig

Die Stiftung Baukultur Thüringen ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Apolda.[1] Sie ist seit 2003 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Kunst & Kultur und Wissenschaft & Forschung.

Wofür diese Stiftung da ist

§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung(AO). Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Baukunst und Baukultur. Dazu gehören auch die berufliche Fortbildung, die Volksbildung, die baukulturelle Bildung und Erziehung, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Studierendenhilfe im Sinne der Förderung der Baukultur.
(2) Der Zweck der Stiftung ist es, die Qualität, klimaschonende Nachhaltigkeit und
Leistungsfähigkeit des Planungs- und Bauwesens herauszustellen und das Bewusstsein für gutes Planen, Bauen und die Baukultur sowie den Wert der gebauten Umwelt bei
Bauschaffenden und in der Bevölkerung zu fördern. Zur Baukultur gehören vor allem Werke der Architektur und der Ingenieurbaukunst sowie die in diesen Werken integrierten besonderen ingenieurtechnischen Leistungen, der Innenarchitektur, der Garten- und Landschaftsarchitektur, der Stadtplanung, der Landesentwicklung, des Ländlichen Raumes, der Dorferneuerung, aber auch einzelne Anlagen und Bauwerke mit besonderer gestalterischer, technischer oder bauhistorischer Bedeutung.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Öffentliche Veranstaltungen, Netzwerkarbeit und weitere Formate der Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Stärkung der Baukultur, beispielsweise Ausstellungen, Foren, Messen, Kampagnen,
- Beratung von politischen Vertretern, Verwaltungen, Bauträgern, Planenden mit dem Ziel der Qualifizierung von Baukultur in der Praxis und der Fortbildung im Rahmen der aktuellen Fachdebatte,
- Förderung des beruflichen Nachwuchses durch Kooperation mit Hochschulen und Integration von Baukultur in Studiengängen,
- Forschungsvorhaben, auch angewandte Untersuchungen im Bereich experimenteller Vorhaben und prototypischer Entwicklungen,
- die öffentliche Auslobung von Wettbewerben und Preisen im Sinne von § 52 Abs. 1 AO,
- wissenschaftliche Veranstaltungen an und mit den Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen,
- Referenten-, Gremien- und Jurytätigkeiten,
- die Herausgabe und Pflege von Publikationen und anderer Medien zur Förderung der Baukultur,
- Förderung von Maßnahmen, welche die Förderung der Baukultur zum Ziel haben.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.
(5) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Hilfspersonen im Sinne der Abgabenordnung heranziehen und Zweckbetriebe unterhalten.
 
 
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungsrat kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel nur teilweise für die Verwirklichung des bisherigen Stiftungszwecks benötigt werden.
[...]

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Bildung & Erziehung

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Stiftungsorgane und Gremien (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Daneben wird ein Beirat als beratendes Gremium gebildet. [...]   § 10 Berufung und Vertretung des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem Mitglied und maximal zwei jeweils einzelvertretungsbefugten Mitgliedern. (...) (2) ... (3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung in allen Belangen gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Bei zwei Vorstandsmitgliedern gilt intern als vereinbart, dass zunächst der Vorsitzende die Stiftung vertritt und nur im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist dieses von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei zwei Vorstandsmitgliedern bedarf die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eines besonderen Beschlusses durch den Stiftungsrat, bezogen auf ein konkretes Rechtsgeschäft.

Organe

Stiftungsrat Mitglieder: 6 Vorstand Mitglieder: 1-2

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Antrag und Förderpraxis

Bevor Sie einen Antrag schreiben, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Stiftung selbst. Viele kleine Stiftungen arbeiten ehrenamtlich, haben keine festen Fristen und entscheiden formlos. Das steht so in keinem Verzeichnis, spart aber die Hälfte der Arbeit.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

In Apolda sind insgesamt 3 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Das Anerkennungsjahr 2003 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung Baukultur Thüringen“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 28. August 2026.
  2. Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:ApoldaLand ThüringenBildung & ErziehungKunst & KulturWissenschaft & ForschungGemeinnützige Stiftungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2003