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Stephan-Heinrich-Behr Familienstiftung

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Familienstiftung

Die Stephan-Heinrich-Behr Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Eisenach.[1] Sie ist seit 2021 anerkannt. Ihr Zweck liegt im Bereich Familie & privatnützig.

Stiftungszweck

§2  Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist in erster Linie die Förderung (i) des Stifters, (ii) der leiblichen Abkömmlinge des Stifters (Herr Philipp Vogelgesang (geborener Behr), Herr Matthias Behr, Frau Ulrike Behr) und sowie (iii) der leiblichen Abkömmlinge der unter (ii) genannten Personen (die „Begünstigten"). (2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck vorrangig durch einmalige oder laufende Zuwendungen (Geldzuwendungen) nach Maßgabe des § 5 an die Begünstigten. Darüber kann im Einzelfall die Gewährung anderer wirtschaftlicher Vorteile (Sachzuwendungen) erfolgen. (3) Weiterer Zweck der Stiftung ist die langfristige Erhaltung des vom Stifter aufgebauten unternehmerischen Vermögens in Form der Beteiligung an der Sementis GmbH Stephan Behr Vermögensverwaltung und ihrer Unternehmensbeteiligungen sowie der Villa, vorbehaltlich einer nach Maßgabe dieser Satzung zulässigen Umschichtung des Vermögens. (4)Darüber hinaus dient die Stiftung der Erhaltung und angemessenen Pflege der Grabstätte des Stifters nach seinem Ableben.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Alle 2.548 Stiftungen im Bereich Familie & privatnützig

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§7 Stiftungsorgane  (1) Organe der Stiftung sind  (a) der Stiftungsvorstand,  (b) der Stiftungsrat. (2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands darf nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören. Diese Regelung gilt nicht für den Stifter.   §8 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht in der Regel aus einem Mitglied. ...  (2) Erster Stiftungsvorstand ist der Stifter. ...  (3) Die Bestellung als Vorstandsmitglied erfolgt auf unbestimmte Zeit. ...  §9 Vertretung der Stiftung (1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.  (2) Sind nur ein oder zwei Vorstandsmitglieder vorhanden, so vertreten diese die Stiftung jeweils allein. Sind drei Vorstandsmitglieder vorhanden, wird die Stiftung durch je zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands vertreten. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung berechtigt und/oder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Ist der Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands, ist er stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.  (3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können sich durch einen in schriftlicher oder notarieller Form bevollmächtigten Dritten vertreten lassen (der Stifter auch auf der Grundlage einer Generalvollmacht). Die Handlungsfähigkeit der Stiftung ist auf diese Weise insbesondere im Fall eines Stiftungsvorstands mit nur einem Mitglied zu jeder Zeit sicher zu stellen.

Organe

Vorstand Mitglieder: 1 Stiftungsrat Mitglieder: 5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stephan-Heinrich-Behr Familienstiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister, Abgleich am 28. August 2026: kein Eintrag gefunden. Das heißt nicht, dass die Stiftung nicht gemeinnützig ist. So prüfen Sie den Status selbst.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben lassen sich über Korrektur melden berichtigen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Kategorien:EisenachLand ThüringenFamilie & privatnützigFamilienstiftungrechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsAnerkannt 2021