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Stiftung PhosZoe - Licht und Leben

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gemeinnützig

Die Stiftung PhosZoe - Licht und Leben ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Eisenberg.[1] Sie ist seit 2009 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Gesundheit, Mildtätigkeit und Soziales & Wohlfahrt.

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck   (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.   (2) Gemeinnützige Zwecke der Stiftung sind die Förderung 1. von Bildung und Erziehung, 2. des öffentlichen Gesundheitswesens, 3. des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.   (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben im Wege der Mittelbeschaffung und Mittelzuwendung an eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, auch in Form vergünstigter Mieten. Die Mittelzuwendung gemäß § 58 Nr. 1 AO darf auch zugunsten anderer steuerbegünstigter Zwecke als dem Satzungszweck der Stiftung erfolgen, soweit durch die Förderung inhaltlich Stiftungszwecke erfüllt werden.   (4) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung von 1. (Erziehungs-) Beratungs-, Suchtberatungs- und Behandlungsstellen, einschließlich der Prävention, 2. Sozialtherapeutischen Wohnheimen, 3. (ambulanten und stationären) Angeboten im Rahmen von Tagesstätten sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen und Selbsthilfegruppen, 4. Einrichtungen und Anstalten insoweit sie sich um Menschen sorgen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder die im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts wirtschaftlich auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 5. Anschaffungen für den Schulunterricht, z.B. von Technik und Unterrichtsmaterialien, etwa für das digitale Lernen.   (5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Organe der Stiftung   (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.   (2) Die Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglied des Stiftungsrates sein.   (3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen. Der Auslagenersatz kann auch in Form einer Pauschale gewährt werden.   § 7 Vorstand   (1) Der Vorstand wird durch den Stiftungsrat berufen. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.   Mitglieder des Vorstands sind:   1. der Präsident,   2. der erste Stellvertreter,   3. der zweite Stellvertreter.   (2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und die beiden Stellvertreter, die den Präsidenten in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung vertreten.   (3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.   (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stiftungsrat für die restliche Amtszeit auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied.   (5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.   Das Vorstandsmitglied bleibt in diesem Fall so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem oder sachlichen Grunde abberufen werden. Ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund liegt bei solchen Pflichtverletzungen vor, bei denen der Stiftung die fortgesetzte Amtsführung durch das betreffende Organmitglied bis zur Beendigung der Amtszeit oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann; dabei sind unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalles die Interessen der Stiftung und des betreffenden Organmitgliedes zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Stiftungsschädliches Verhalten, ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung oder gegen Regelungen der Satzung stellen sachlich rechtfertigende Abberufungsgründe dar. Dem betreffenden Organmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne dass diese eine rechtlich zwingende Voraussetzung der Abberufung ist.     § 8 Aufgaben des Vorstandes   (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis vertritt der Präsident die Stiftung allein.   (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:   1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens, 2. die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel, 3. die Aufstellung der Jahresrechnung, des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke und des Tätigkeitsberichtes, 4. Umsetzung aller zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Geschäfte, 5. die Vorlage aller nach dem Stiftungsrecht notwendigen (Jahres-)Berichte und Dokumente bei der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.   (3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand bei hinreichenden Mitteln einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

Organe

Vorstand Mitglieder: 3 Stiftungsrat Mitglieder: 3-5

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Stiftung PhosZoe - Licht und Leben“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

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