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Werner Deschauer Stiftung

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gemeinnützig

Die Werner Deschauer Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Geisa.[1] Sie ist seit 1998 anerkannt. Ihr Zweck liegt in den Bereichen Bildung & Erziehung, Denkmalpflege, Heimat & Brauchtum, Kunst & Kultur, Mildtätigkeit, Religion & Kirche, Sicherheit & Rettungswesen, Soziales & Wohlfahrt, Sport & Freizeit und Umwelt, Natur & Tiere.

Stiftungszweck

§ 2 Zweck der Stiftung (1)Zweck der Stiftung ist die Förderung der Stadt Geisa und ihrer Bürger. In diesem Rahmen bezieht sich der Zweck a) auf die Förderung mildtätiger Zwecke, insbesondere die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind; b) auf die Förderung kultureller Zwecke, Förderung kultureller Zwecke ist die ausschließliche und unmittelbare Forderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege. Die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche der Musik, die Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, mit ein. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung. Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe. Bibliotheken, Museen, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen. Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Bau- und Bodendenkmälern. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen; c) auf die Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke, insbesondere - die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge; - die Förderung des Sports; - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe; - die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; - die Förderung der Fürsorge für politisch rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegs- und Körperbeschädigte und Blinde, für Kriegsgefangene, ehemalige Kriegsgefangene, die sich noch im Ausland befinden und Heimkehrer, ferner die Förderung der Kriegsgräberfürsorge, des Suchdienstes für Vermißte und der Altersfürsorge; - Feuerschutz, Katastrophenschutz; - die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder; - die Förderung des traditionellen Brauchtums einschl. des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings; d) auf die Förderung kirchlicher Zwecke, insbesondere die Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, Abhaltung von Gottesdiensten; Ausbildung von Geistlichen; Erteilung von Religionsunterricht; Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten; Soweit nicht in der Satzung festgelegt, sollen im einzelnen das Kuratorium und der Vorstand entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. (2) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfugung stellen.   § 3 Einschränkungen (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes, steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

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Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

7 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) das Kuratorium...   § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern.... (2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.... Durch Beschluss des Kuratoriums kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsmacht ertelt werden.... (6) Der Vorstand - sofern er aus mehr als einem Mitglied besteht - wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1-3 Kuratorium Mitglieder: 7

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Förderung beantragen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, steht nicht im Register. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt.

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Siehe auch

Quelle und Datenstand

  1. ↑Amtliches Stiftungsverzeichnis des Landes Thüringen, Eintrag „Werner Deschauer Stiftung“, Online-Abruf. Übernommen in dieses Verzeichnis am 22. September 2026.
  2. ↑Zuwendungsempfängerregister und Quellenabgleich am 28. August 2026: Gemeinnützigkeit belegt. Status selbst prüfen.

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