Point Alpha Stiftung
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Geisa · anerkannt 2007
gemeinnützig
Zweck laut Satzung
§ 10 Vertretung der Stiftung
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
2. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstands die Vertretung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
3. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Der Bereich Bildung & Erziehung
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.
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Sitz und Erreichbarkeit
Anschrift
Schlossplatz 4
36419 Geisa
Erreichbarkeit
+4936967596420
service@pointalpha.com
pointalpha.com/stiftung
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 5 Stiftungsorgane und weitere Gremien (1) Organe der Stiftung sind: 1. der Stiftungsrat, 2. der Vorstand. ... § 9 Anzahl, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem Stellvertreter. Der Vorstandsvorsitzende (geschäftsführender Vorstand) ist hauptamtlich tätig. Der Stellvertreter kann hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. Mitglieder des Stiftungsrats, des Wissenschaftlichen Beirats sowie des Beirats können nicht in den Vorstand bestellt werden. (2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Der Vorstandsvorsitzende übt sein Amt in einem auf die Dauer seiner Berufung befristeten Dienstverhältnis aus; gleiches gilt für den Stellvertreter, sofern er hauptamtlichen tätig und nicht zugleich Mitarbeiter der Stiftung ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Eine erneute Bestellung ist möglich. (3) ... § 10 Aufgaben des Vorstandes (1) (1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen Er ist verantwortlich für den satzungsmäßigen Betrieb sämtlicher Einrichtungen der Point Alpha Stiftung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) die Entwürfe des Wirtschaftsplans und des Stellenplans aufzustellen. Er hat auf Verlangen des Stiftungsrats jederzeit Auskünfte, Berichte und die Einsicht in Akten und Bücher zu geben. (2) Die Mitglieder des Vorstands vertreten jeweils einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorstandsvorsitzende nicht nur vorübergehend verhindert ist. Von einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung ist auszugehen, wenn er seine Amtsgeschäfte für einen Zeitraum von mehr als sechs Werktagen nicht ausführt. (3) ...
Organe
Stiftungsrat Mitglieder: 10-16 Vorstand Mitglieder: 1-2
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2008 |
|---|---|
| Anerkennung | 20.12.2007 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Förderung beantragen
Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Die Anerkennung im Jahr 2007 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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